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Schiedsverfahren in Dänemark

Wir gehören zur absoluten Spitzenklasse, wenn es um die Durchführung von Schiedsverfahren in Dänemark geht – wir verhandeln Fälle auf Deutsch, Französisch, Englisch, Polnisch und Dänisch.

Konflikte sind unausweichliche Begleiter unternehmerischen Handelns. Unsere führende Prozess- und Schiedspraxis bietet Beratung und Vertretung bei Konflikten, sowohl vor staatlichen Gerichten als auch Schiedsgerichten – oft auch in Fällen, die Ländergrenzen überschreiten.

Unsere Schiedsrechtsexperten haben aus erster Hand Kenntnis über die Regeln und Gepflogenheiten der relevanten nationalen und internationalen Schiedsorganisationen, z.B. Copenhagen Arbitration, ICC Arbitration, Luxembourg Arbitration etc. sowie über etablierte Schiedsrichter. Einige unserer Anwälte sind selbst regelmäßig als Schiedsrichter tätig. Wir bieten außerdem Beratung und Vertretung bei der Aufhebung von dänischen Schiedssprüchen sowie bei der Anerkennung und Durchsetzung von nationalen und internationalen Schiedssprüchen vor dänischen Gerichten.

In den letzten 15 Jahren wurden wir in Legal 500 als führende Anwälte im Bereich Streitbeilegung empfohlen. Wir sind Mitglieder der Dänischen Vereinigung für Schiedsverfahren (Dansk Forening for Voldgift), der Vereinigung Dänischer Prozessanwälte (Danske Procedure Advokater) und der Vereinigung Mediator Anwälte (Mediator Advokater).

Wir sind das dänische Mitglied von Advoselect

Advoselect ist das erste und einzige europaweit agierende Netzwerk deutschsprachiger Wirtschaftskanzleien. Der Name steht als Gütesiegel für eine verlässliche, kompetente, europaweit verfügbare anwaltliche Beratung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts.

Unser German Desk

Anwalt Søren Locher leitet unseren German Desk. Nach seinem Studium an der Humboldt-Universität in Berlin setzt er sich bereits seit den ersten Jahren seiner Anwaltslaufbahn für deutsche Unternehmen in Dänemark ein.

Kontakt

Schiedsgericht Dänemark

Ausgangspunkt im dänischen Recht ist, dass zivilrechtliche Streitsachen den Gerichten zur Entscheidung vorgelegt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Schiedsgerichtsbarkeit. Im Gegensatz zur gerichtlichen Behandlung setzt die Schiedsgerichtsbarkeit voraus, dass die Parteien übereinstimmend darin sind, den Streit durch Schiedsgerichtsbarkeit entscheiden zu lassen.

Haben die Parteien eine Vereinbarung getroffen, dass ein bestimmter Streit oder mögliche zukünftige Streitigkeiten in einem bestimmten Rechtsverhältnis durch Schiedsgerichtsbarkeit entschieden werden sollen, bedeutet dies, dass der Streit nicht von den Gerichten, sondern von dem durch die Vereinbarung der Parteien eingerichteten Schiedsgericht gelöst werden soll.

Das Schiedsgericht besteht aus einem oder mehreren Schiedsrichtern, die die Parteien selbst wählen. Die Schiedsgerichtsbarkeit ist also dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien anstelle der ordentlichen Gerichte ein privates Gericht, das Schiedsgericht, einrichten, das den Streit für die Parteien bindend entscheidet. Die Grundlage dafür ist die zwischen den Parteien geschlossene Schiedsvereinbarung.

Das Schiedsgericht kann entweder durch ein Schiedsinstitut (institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit) oder auf selbständiger Grundlage (Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit) eingerichtet werden.

Die Entscheidung von Streitigkeiten durch private Schiedsgerichte ist seit Jahrhunderten akzeptiert und anerkannt. Das Schiedsinstitut ist sogar älter als das öffentliche Gerichtsverfahren. Der wesentliche Grund für die Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit von Seiten der Staatsgewalt liegt in der Rücksichtnahme auf die Vertragsfreiheit oder das “Prinzip der freien Gesellschaft”. Dies beinhaltet – innerhalb der zivilen Rechtsprechung – eine Anerkennung des Gewichts und der Legitimität der Gründe, die Personen und Unternehmen dazu veranlassen, ein privates Schiedsgericht anstelle der öffentlichen Gerichte zu wählen.

Neben diesem Hauptziel kann die Anerkennung des Schiedsinstituts auch auf verfahrensökonomischen Erwägungen beruhen, insbesondere weil private Schiedsgerichte die staatlichen Gerichte entlasten.

Eine Schiedsvereinbarung wird oft in Verträgen eingefügt, weshalb Schiedsverfahren in der Regel vor dem Entstehen des Streits vereinbart werden. Die Parteien haben jedoch auch die Möglichkeit, nach Entstehung des Streits eine Schiedsvereinbarung zu treffen.

Das Schiedsgericht behandelt den Streit in Übereinstimmung mit den von den Parteien vereinbarten Richtlinien für die Verfahrensführung. Haben die Parteien institutionelle Schiedsverfahren gewählt, werden in der Regel die Verfahrensregeln der gewählten Institution angewendet, während bei ad hoc Schiedsverfahren in den meisten Fällen Standardverfahrensregeln verwendet werden. Das Schiedsgericht versucht möglicherweise, eine Einigung zu vermitteln. Das Schiedsgericht entscheidet den Fall durch einen Schiedsspruch, und der Schiedsspruch kann, wie ein von den Gerichten gefälltes Urteil, von der Vollstreckungsgericht vollstreckt werden.

Obwohl Schiedsverfahren eine Alternative zur Gerichtsverhandlung sind, gibt es eine wichtige Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den privaten Schiedsgerichten. Wie bereits erwähnt, vollstrecken die Gerichte die Schiedssprüche der Schiedsgerichte, aber die Gerichte können den Schiedsgerichten auch Hilfe bei der Einrichtung des Schiedsgerichts und der Beweisaufnahme leisten.

Die Gerichte haben auch eine wichtige Kontrollfunktion gegenüber den Schiedsgerichten. So können die Gerichte in bestimmten Fällen einen Schiedsspruch für ungültig erklären, z. B. weil die Schiedsrichter ihr Mandat überschritten haben oder weil das Schiedsgericht den Parteien oder einer von ihnen keine gerechte Verfahrensführung gewährt hat. Die Gerichte kontrollieren auch, dass Fälle, die ihrer Art nach nicht durch Schiedsverfahren entschieden werden können, nicht an ein Schiedsgericht verwiesen werden.

Insbesondere in internationalen Fällen sind Schiedsverfahren weit verbreitet, vor allem weil die Parteien durch Schiedsverfahren ein neutrales Forum wählen können, in dem sie Einfluss auf die Zusammensetzung, Verfahrensführung und Rechtsanwendung des Schiedsgerichts haben. Hinzu kommt, dass Schiedssprüche aufgrund internationaler Zusammenarbeit in weit größerem Umfang als Urteile die Möglichkeit der Vollstreckung in anderen Ländern gewährleistet sind.

Vor diesem Hintergrund ist das Schiedsverfahren eine äußerst wichtige Alternative zu Gerichtsverfahren in Fällen, die durch Schiedsverfahren entschieden werden können.

In Dänemark ist das Schiedsverfahren durch das Schiedsgesetz und die Schiedsverordnung geregelt.

Institutionelle Schiedsverfahren

Institutionelle Schiedsverfahren sind Verfahren, bei denen die Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgt, das durch eine bestehende Schiedsinstitution eingerichtet wird. Die Schiedsinstitution leistet in der Regel den Parteien sowohl bei der Einleitung als auch bei der Dürchführung des Schiedsverfahrens Unterstützung. Grundsätzlich finden die Verfahrensre-geln der betreffenden Institution auf das Schiedsverfahren Anwendung. Der wichtigste Vorteil des institutionellen Schiedsverfahrens ist, dass für die Durchführung des Schiedsverfahrens ein fester Rahmen besteht, insbesondere weil die Verfahrensregeln der betreffenden Schieds-institution Anwendung finden, soweit die Parteien keine davon abweichen Vereinbarung getroffen haben.

In Dänemark bestehen zwei größere Schiedsinstitutionen: Det Danske Voldgiftsinstitut (the Danish Institute of Arbitration) und Voldgiftsinstituttet for Bygge og Anlæg (the Danish Building and Construction Arbitration Board). Darüber hinaus gibt es eine Reihe von anerkannten Schiedsinstitutionen im Ausland.

Ad-hoc-Schiedsverfahren

Ad-hoc-Schiedsverfahren sind Verfahren, bei denen die Parteien in einem konkreten Streitfall ein Schiedsgericht auf eigene Initiative und ohne Anbindung an oder Unterstützung von einer festen Schiedsinstitution einrichten.

Die Begründung für die Wahl eines Ad-hoc-Schiedsverfahrens kann unter anderem auf Kostengründen beruhen, da die Parteien bei einem Ad-hoc-Schiedsverfahren selbst bestimmen können, wie die Verfahrenskosten festgesetzt und verteilt werden sollen. Ein weiterer Grund für die Wahl eines Ad-hoc-Schiedsverfahrens ist, dass der prozessuale Rahmen vollständig auf der Grundlage der Bedürfnisse der Parteien und des Streitgegenstandes im konkreten Fall festgelegt werden kann. Während das Verfahren bei institutionellen Schiedsverfahren grundsätzlich im Voraus in den Verfahrensregeln der gewählten Institution festgelegt ist, haben die Parteien bei Ad-hoc-Schiedsverfahren größere Möglichkeiten, die prozessuale Grundlage maßzuschneidern.

Im Gegensatz zum institutionellen Schiedsverfahren erfordert das Ad-hoc-Schiedsverfahren, dass die Parteien vereinbaren, welche Verfahrensregeln für den Fall gelten sollen. In der Regel einigen sich die Parteien auf den Inhalt der Regeln, oder sie überlassen es dem Schiedsgericht, die prozessuale Grundlage für die Verfahrensführung festzulegen. Es steht den Parteien jedoch nichts im Wege, die Verfahrensregeln einer bestimmten Institution, eventuell mit bestimmten vereinbarten Einschränkungen, für den Fall als gültig zu vereinbaren.