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Erbrecht und Testamente in Dänemark

Wir helfen sowohl bei der Erstellung von Testamenten als auch bei der Abwicklung von Nachlässen.

Anwälte mit großer Expertise im Bereich Erbrecht und Errichtung von Testamenten in Dänemark

Insgesamt gibt es in Dänemark 7 Arten der Abwicklung eines Nachlasses. Die Wahl der Nachlassabwicklungsform kann erhebliche Auswirkungen auf die finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Ehepartners und der Erben haben. Deshalb empfehlen wir, die Form der Nachlassabwicklung in Zusammenarbeit mit einem auf Erbschaften spezialisierten Anwalt zu wählen. Wir sind in allen Aspekten der Rechtsvorschriften und Rechtsprechung bezüglich Erbschaft und Nachlassabwicklung in Dänemark spezialisiert und verfügen über umfangreiche Erfahrung im Prozess vom Todesfall bis zu dem Abschluss des Nachlasses.

Unser German Desk

Anwalt Søren Locher leitet unseren German Desk. Nach seinem Studium an der Humboldt-Universität in Berlin setzt er sich bereits seit den ersten Jahren seiner Anwaltslaufbahn für deutsche Unternehmen in Dänemark ein.

Kontakt

Wer erbt, wenn Sie sterben?

In Dänemark unterscheiden wir zwischen dem gesetzlichen Erbrecht (Ehe und Verwandtschaft) und dem testamentarischen Erbrecht. Diese Formen des Erbrechts sind dafür erheblich, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erbt.

Sie haben einen Ehegatten und/oder Kinder u.a.m. – das gesetzliche Erbrecht

Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes verheiratet sind, erbt Ihr Ehegatte Ihr ganzes Vermögen. Wenn Sie jedoch auch Kinder haben, müssen Ihr Ehegatte und Ihre Kinder sich die Erbschaft teilen, so dass Ihr Ehegatte die Hälfte Ihres Vermögens erbt, und Ihre Kinder die andere Hälfte Ihres Vermögens erben.

Wenn Sie zum Zeitpunkt Ihres Todes nicht verheiratet sind, jedoch Kinder haben, wird die Erbschaft zwischen Ihren Kindern verteilt. Wenn Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben, erbt diese/r nichts, es sei denn, Sie haben ein gegenseitiges Testament errichtet, ein sogenanntes ”samlevertestamente”, vgl. unten.

Wenn Ihre Kinder zum Zeitpunkt Ihres Todes gestorben sind, erben deren Abkömmlinge, d.h. Ihre Enkel, Urenkel usw.

Sie haben keinen Ehegatten und/oder keine Kinder u.a.m. – das gesetzliche Erbrecht

Wenn Sie keinen Ehegatten und keine Kinder haben, fällt Ihr Vermögen nach Ihrem Tod anderen Familienmitgliedern zu. Wenn Ihre Eltern zum Zeitpunkt Ihres Todes noch leben, erben sie Ihre Vermögen. Wenn Ihre Eltern auch verstorben sind, besteht die Möglichkeit, dass folgende Familienmitglieder, wenn diese noch leben, erben:

Kinder von Geschwistern, halbbürtige Geschwister, Großeltern, Mutterschwester, Mutterbruder, Vaterschwester oder Vaterbruder.

Wenn Sie keine Familienmitglieder haben, fällt das Erbe an den dänischen Staat, es sei denn, Sie haben ein Testament/eine letztwillige Verfügung errichtet, in dem Sie Ihr Vermögen nach Ihren eigenen Wünschen verteilt haben.

Testament – das testamentarische Erbrecht

Im Ausgangspunkt entscheiden Sie selbst, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erbt.

Wenn Sie einen Ehegatten und/oder Kinder hinterlassen, können Sie jedoch über ein Viertel Ihres Vermögens nicht testamentarisch verfügen, da Ihr Ehegatte und/oder Ihre Kinder diesen Anteil als Pflichtteil erben. Wenn Sie beispielsweise einen Ehegatten und 2 Kinder hinterlassen, müssen diese den Pflichtteil so teilen, dass Ihr Ehegatte 12,5 % erhält, während Ihre 2 Kinder die 12,5 % teilen müssen.

Obwohl Sie einen Ehegatten und/oder Kinder hinterlassen, haben Sie somit die Möglichkeit über drei Viertel Ihres Vermögens testamentarisch zu verfügen. Wenn Sie weder einen Ehegatten noch Kinder haben, können Sie über Ihr ganzes Vermögens testamentarisch verfügen. Somit können Sie in weitem Umfang selbst entscheiden, wer nach Ihrem Tod Ihr Vermögen erbt.

Die Anwälte der Kanzlei Fabritius Tengnagel & Heine verfügen über umfangreiches Wissen und Erfahrung in der Errichtung von Testamenten, und wir können Ihnen helfen, ein Testament nach Ihren Wünschen zu errichten.

Wir können ein Testament errichten, das nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen maßgeschneidert ist. Unten geben wir Ihnen einen Einblick darin, welche Testamente wir typisch für unsere Mandanten errichten:

Ehegatten mit gemeinsamen Kindern

Als Ehegatten mit gemeinsamen Kindern kann der überlebende Ehegatte die Gütergemeinschaft fortsetzten, da Ihre Kinder Sie erst dann beerben, wenn Sie beide tot sind. Dies bedeutet, dass die Witwe/der Witwer weiterhin über das Vermögen des Verstorbenen verfügen kann.

Sie können sich gegenseitig besser finanziell absichern, wenn Sie ein gegenseitiges Testament errichten, in dem Sie festlegen, dass der überlebende Ehegatte ”möglichst viel” erben soll. Gleichseitig können Sie sicherstellen, dass die Erbschaft beim Tod des überlebenden Ehegatten angemessen unter Ihren Kindern verteilt wird, da Sie anordnen können, dass die Kinder zu gleichen Teilen erben sollen, oder ob ein Kind allein den Pflichtteil erhalten soll. Ferner können Sie anordnen, dass das Erbe Ihrer Kinder Vorbehaltsgut sein soll, so dass sie nicht im Falle der Trennung oder Scheidung mit Schwiegerkindern geteilt werden muss. Ferner besteht auch die Möglichkeit, ein ”Kindertestament” zu errichten, in dem Sie anordnen, wer das Sorgerecht haben soll, wenn Sie beide sterben, ehe die Kinder das 18 Lebensjahr vollendet haben.

Ehegatten mit nicht gemeinschaftlichen Kindern

Als Ehegatten mit nicht gemeinschaftlichen Kindern sind Sie nicht automatisch berechtigt, die Gütergemeinschaft fortzusetzten, es sei denn, die nicht gemeinschaftlichen Kinder geben ihre schriftliche Zustimmung zu.

Sie können sich gegenseitig besser finanziell absichern, wenn Sie ein gegenseitiges Testament errichten, in dem Sie festlegen, dass der überlebende Ehegatte ”möglichst viel” erben soll. Gleichseitig können Sie anordnen, wie die Erbschaft beim Tod des überlebenden Ehegatten unter Ihren nicht gemeinschaftlichen Kindern verteilt werden soll, da Sie u.a. die Möglichkeit haben, ein „Gleichteilungstestament“ zu errichten, durch dass die Gleichteilung der Erbschaft unter den nicht gemeinschaftlichen Kindern gesichert wird. Ferner können Sie auch anordnen, dass das Erbe der nicht gemeinschaftlichen Kinder Vorbehaltsgut sein soll. Ferner besteht auch die Möglichkeit, ein „Pflichtteil“-Testament zu errichten, nach dem ein oder mehr nicht gemeinschaftliche Kinder allein den Pflichtteil erhalten soll/en, damit die restlichen nicht gemeinschaftliche Kinder mehr erben.

Ehegatten ohne Kinder

Als Ehegatten ohne Kinder beerben Sie sich im Ausgangspunkt gegenseitig in Höhe Ihres Gesamtvermögens.

Wenn Sie ein Testament errichten, können Sie anordnen, wer Sie beerbt, wenn der überlebende Ehegatte stirbt. Familienmitglieder, andere Personen oder beispielsweise wohltätige Organisationen.

Unverheiratete zusammenlebende Paare mit gemeinsamen Kindern

Unverheiratete zusammenlebende Paare beerben sich nicht gegenseitig. Das heißt, dass Ihre gemeinsamen Kinder das Gesamtvermögen nach dem Erstverstorbenen erben, wenn Sie kein Testament errichtet haben.

Wenn Sie ein gegenseitiges ”erweitertes Lebenspartnertestament” errichten, können Sie sich gegenseitig finanziell absichern, wobei es Voraussetzung ist, dass Sie gemeinsame Kinder haben, oder zum Todeszeitpunkt mindestens zwei Jahre zusammengewohnt haben. Wenn dies der Fall ist, können Sie sich gegenseitig mit 7/8 (87,5%) des jeweils hinterlassenen Gesamtvermögens begünstigen.

Erfahrungsgemäß entscheiden unverheiratete Zusammenlebende mit gemeinsamen Kindern typisch, dass die/der Überlebende nach dem Tod des  Erstverstorbenen ”möglichst viel” erben soll, dass alle gemeinsamen Kinder  nach dem Tod des Überlebenden zu gleichen Teilen (oder nicht) erben sollen. Sie können auch ein ”Kindertestament” errichten und beispielsweise anordnen, dass das Erbe der gemeinsamen Kinder Vorbehaltsgut sein soll.

Unverheiratete zusammenlebende Paare mit nicht gemeinschaftlichen Kindern

Zusammenlebende Paare erben sich nur gegenseitig, wenn Sie ein Testament errichten. Wenn Sie als zusammenlebendes Paar kein Testament errichten, erben Ihre jeweiligen nicht gemeinschaftlichen Kinder.

Wenn Sie ein gegenseitiges ”erweitertes Lebenspartnertestament” errichten, können Sie sich gegenseitig finanziell absichern, wobei es Voraussetzung ist, dass Sie zum Todeszeitpunkt mindestens zwei Jahre zusammengewohnt haben. Wenn dies der Fall ist, können Sie sich gegenseitig mit 7/8 (87,5%) des jeweils hinterlassenen Gesamtvermögens begünstigen. Anderenfalls können Sie sich gegenseitig nur 3/4 (75%) beerben.

Erfahrungsgemäß entscheiden unverheiratete zusammenlebende Paare mit nicht gemeinschaftlichen Kindern typisch, dass die/der Überlebende nach dem Tod des  Erstverstorbenen ”möglichst viel” erben soll, dass alle nicht gemeinschaftlichen Kinder nach dem Tod des Überlebenden zu gleichen Teilen (oder nicht) erben sollen. Sie können auch ein ”Kindertestament” errichten und beispielsweise anordnen, dass das Erbe der nicht gemeinschaftlichen Kinder Vorbehaltsgut sein soll.

Unverheiratete zusammenlebende Paare ohne Kinder

Unverheiratete zusammenlebende Paare beerben sich nicht gegenseitig. Das heißt, dass Ihre Eltern/Geschwister usw. das Gesamtvermögen des Erstverstorbenen beerben, wenn Sie kein Testament errichtet haben.

Wenn Sie ein gegenseitiges ”erweitertes Lebenspartnertestament” errichten, können Sie sich gegenseitig finanziell absichern, wobei es Voraussetzung ist, dass Sie zum Todeszeitpunkt mindestens zwei Jahre zusammengewohnt haben.

Erfahrungsgemäß entscheiden unverheiratete zusammenlebende Paare ohne Kinder typisch, dass die/der Überlebende nach dem Tod des Erstverstorbenen ”möglichst viel” erben soll, und Sie anordnen gleichzeitig, wer Sie beerbt, wenn der Überlebende stirbt.

Notariell beurkundetes Testament

Bei Fabritius Tengnagel & Heine benutzen wir immer das notariell beurkundete Testament. Ein notariell beurkundetes Testament muss vor einem Notar beim jeweiligen Nachlassgericht unterzeichnet werden. Wenn Sie das Testament unterzeichnet haben, wird eine Kopie des Testaments im dänischen Testament-Zentralregister (Centralregistret for Testamenter) aufbewahrt, damit können Sie sicher sein, dass das Testament zu gegebener Zeit demjenigen Nachlassgericht zur Verfügung gestellt wird, das Ihren Nachlass verwalten soll, und zwar auch wenn Sie das von Ihnen aufzubewahrende Originaltestament verloren haben. Für die notarielle Beurkundung zahlen Sie eine Gebühr von DKK 300.

Ein notariell beurkundetes Testament wird fast nie wegen Unwirksamkeit außer Acht gelassen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Notar Ihre Identität feststellen und sich davon überzeugen muss, dass Sie testierfähig sind.

Alleinstehende ohne Kinder

Bei Alleinstehenden ohne Kinder gibt es keine Pflichtteilsberechtigte, und Ihre Eltern, Geschwister, Kinder der Geschwister usw. werden Sie beerben (das gesetzliche Erbrecht). Sie können ein Testament errichten, wenn Sie wollen, dass das Erbe anders als gesetzlich vorgesehen verteilt wird. Sie können zum Beispiel anordnen, dass Ihre Neffen und Nichten, Freunde oder beispielsweise eine wohltätige Organisation Sie beerben soll.

Alleinstehende mit Kindern

Bei Alleinstehenden mit Kindern erben die Kinder das Gesamtvermögen. Sie können ein Testament errichten und beispielsweise anordnen, dass das Erbe Vorbehaltsgut sein soll, oder dass das Erbe anders als gesetzlich vorgesehen verteilt wird, zum Beispiel wenn Sie wollen, dass Ihr Enkel ein Teil des Erbes erhalten.

Zeugen-Testament

Wenn Sie ein Zeugen-Testament durch uns errichten lassen, muss das Testament durch Sie in Anwesenheit zweier Zeugen unterzeichnet werden. Die Zeugen können Freunde oder Nachbarn sein, Sie dürfen jedoch nicht durch das Testament begünstigt sein oder daran Interesse haben. Die Zeugen bestätigen durch Ihre Unterschrift u.a., dass sie bei der Unterzeichnung des Testaments durch Sie anwesend waren, dass Sie testierfähig waren, und dass Sie als Erblasser selbst das Testament unterzeichnet haben.

Ein Zeugen-Testament lässt sich einfacher als ein notariell beurkundetes Testament wegen Unwirksamkeit außer Acht lassen. Wenn Erben die Wirksamkeit des Testaments anfechten, sind es die Zeugen, die durch Aussage vor Gericht die Richtigkeit Ihrer Unterschrift auf dem Testament beweisen müssen. Ein Zeugen-Testament wird ausschließlich durch den Erblasser aufbewahrt. Wenn das Originaltestament abhandenkommt, wird es nicht berücksichtigt.

Erbschaftsteuer in Dänemark

In bestimmten Fällen unterliegt beim Tod einer Person das Erbe einer Versteuerung, der sogenannten Erbschaftsteuer. Die Beziehung zum Verstorbenen ist für die Höhe der Erbschaftsteuer und einer etwaigen zusätzlichen Erbschaftsteuer maßgebend. Beispiele der eventuell zu entrichtender Erbschaftsteuer sind:

  • Überlebender Ehegatte: 0 %
  • Kinder, Enkel, Eltern u.a.: 15 %
  • Geschwister, Nichten/Neffen, Großeltern, Stiefeltern und Freunde u.a.: 36,25 %