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Inkasso in Dänemark

Haben Sie bereits ein deutsches Urteil gegen den Schuldner erhalten oder sollen wir Ihren Schuldner in Dänemark zum gerichtlichen Inkasso bringen? Wir haben umfangreiche Erfahrung.

Fehler im Forderungseinzug können unnötige Liquiditätsprobleme, Forderungsausfälle und erhöhte Kosten verursachen. Daher ist der Inkassoprozess für jeden Unternehmer, Freiberufler und Selbstständigen von hoher Bedeutung.

Wir haben umfangreiche Erfahrung in der Vollstreckung ausländischer Urteile und Schiedssprüche in Dänemark und unterstützen Sie gerne dabei. Senden Sie uns eine Kopie der Entscheidungen zu, und wir werden diese prüfen und Ihnen eine Schätzung über die Erfolgsaussichten und Kosten geben.
Grundsätzlich können Urteile, die in einem anderen EU-Land erlassen wurden, in Dänemark über das Vollstreckungsgericht vollstreckt werden. Das Vollstreckungsgericht kann die Vollstreckung eines ausländischen Urteils nur ablehnen, wenn das Urteil gegen grundlegende dänische Rechtsprinzipien verstößt, was äußerst selten der Fall ist. In Bezug auf den Inhalt des Urteils können keine Einwände erhoben werden, sobald das Urteil erlassen wurde, da die dänischen Gerichte nicht befugt sind, eine bereits getroffene Entscheidung zu überprüfen. Es ist daher ausschließlich Aufgabe des Gerichts, das Urteil zu vollstrecken.

Was ausländische Schiedssprüche betrifft, so hat Dänemark, zusammen mit etwa 140 anderen Ländern, das New Yorker Übereinkommen ratifiziert, wonach man verpflichtet ist, im Ausland erlassene Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken.

Wenn Sie noch kein Urteil oder eine andere Grundlage haben, können Sie im Folgenden lesen, wie wir Ihnen bei der Eintreibung helfen.

Wir sind das dänische Mitglied von Advoselect

Advoselect ist das erste und einzige europaweit agierende Netzwerk deutschsprachiger Wirtschaftskanzleien. Der Name steht als Gütesiegel für eine verlässliche, kompetente, europaweit verfügbare anwaltliche Beratung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts.

Unser German Desk

Anwalt Søren Locher leitet unseren German Desk. Nach seinem Studium an der Humboldt-Universität in Berlin setzt er sich bereits seit den ersten Jahren seiner Anwaltslaufbahn für deutsche Unternehmen in Dänemark ein.

Kontakt

Erste Maßnahmen

Wenn ein Schuldner innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist oder in Abwesenheit einer solchen innerhalb einer angemessenen Frist nicht zahlt, sollte unverzüglich eine Zahlungserinnerung versandt werden. Ziel ist es, den Schuldner innerhalb von 1-2 Wochen zur Zahlung zu bewegen.

Die erste Mahnung ist besonders wichtig. Sie erinnert nicht nur einen möglicherweise vergesslichen Schuldner an seine Zahlungsverpflichtung, sondern setzt ihn auch rechtlich in Verzug.

Wenn der Schuldner trotz Mahnung nicht zahlt, sollte der Gläubiger entschiedener vorgehen und dem Schuldner deutlich machen, dass bei Nichtzahlung innerhalb einer Woche ein “Advokat” (Anwalt) hinzugezogen wird, um den Forderungseinzug einzuleiten.

Der “Advokat” fordert den Schuldner auf, den fälligen Betrag innerhalb von 10 Tagen zu begleichen. Sollte der Schuldner eine Verlängerung der Frist oder eine Ratenzahlung anfragen, prüft der Anwalt die Ernsthaftigkeit des Anliegens. Falls der Gläubiger zustimmt, sorgt der “Advokat” dafür, dass der Schuldner eine freiwillige Vereinbarung “frivilligt forlig” unterzeichnet, in der er die Forderung und die vereinbarten Zahlungsbedingungen akzeptiert.

Ein solcher freiwilliger Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel und kann bei weiterer Nichtzahlung durch den Schuldner zwangsweise durchgesetzt werden.

Gerichtsverfahren

Mahnverfahren “Betalingspåkrav”

Das “Betalingspåkrav” ist ähnlich dem deutschen Mahnverfahren ein relativ schnelles und vereinfachtes Verfahren, um einen Titel für unbestrittene Forderungen zu erwerben, die niedriger als DKK 100.000/Euro 13.500 sind.

Mahnbescheide werden vom Antragsteller auf offiziellen Formularen ausgefüllt und beim Gericht eingereicht. Das Gericht prüft nicht, ob die im Mahnbescheid geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht oder berechtigt ist. Es prüft lediglich die Einhaltung bestimmter Formalitäten.

Der Schuldner hat dann eine Frist von 14 Tagen, um beim Gericht Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen. Tut er dies nicht, wird der Mahnbescheid ein rechtskräftiges Urteil und kann als vollstreckbarer Titel zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner benutzt werden.

Legt der Schuldner fristgerecht Widerspruch ein, endet das Mahnverfahren, und der Gläubiger muss ein Klageverfahren einleiten, wenn er seinen Anspruch weiterverfolgen möchte.

Klageverfahren “Retssag”

Wenn der Schuldner weder innerhalb der vom “Advokat” (Rechtsanwalt) gesetzten 10-Tage-Frist eine Zahlung leistet noch einen freiwilligen Vergleich eingeht, ist der nächste Schritt die Einreichung einer Klageschrift (“Stævning”) beim zuständigen Gericht, um einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.

Die Klageschrift enthält das Rubrum, in dem die Parteien des Rechtsstreits – Kläger (“Sagsøger”) und Beklagter (“Sagsøgte”) – genau bezeichnet sind, die Klageanträge sowie die Begründung der Klage. In der Klagebegründung sind alle Fakten darzustellen, aus denen sich der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch ergibt.

Das Gericht stellt dem Beklagten die Klageschrift zu. Der Beklagte muss dann innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist eine Antwort einreichen. Sollte der Beklagte die Klageabweisung anstreben, müssen alle Fakten dargelegt werden, die beweisen, dass der Anspruch gegen ihn unbegründet ist.

In der Regel findet die erste Gerichtsverhandlung 1-3 Monate nach Einreichung der Klageschrift statt. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass viele Schuldner nach Zustellung der Klageschrift entweder zahlen oder einen freiwilligen Vergleich eingehen.

Es kommt oft vor, dass Schuldner nicht zur ersten Gerichtsverhandlung erscheinen oder keinen Einspruch gegen den Anspruch des Gläubigers erheben. In diesen Fällen erlässt das Gericht ein Urteil, nach dem der Schuldner den Anspruch des Gläubigers sowie einen Teil der Kosten des Forderungseinzuges – einschließlich Gerichtsgebühren und Anwaltskosten – begleichen muss.

Es ist nicht notwendig, dem Schuldner das Gerichtsurteil zuzustellen, jedoch senden wir standardmäßig eine Kopie an den Schuldner.

Wenn der Schuldner nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Urteil zahlt, kann das Urteil ohne weitere Formalitäten zur Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner verwendet werden. Ein endgültig vollstreckbares Urteil bleibt bis zu 20 Jahre nach seinem Erlass vollstreckbar. Selbstverständlich leiten wir kein Klageverfahren ein, ohne die ausdrückliche Zustimmung des Gläubigers.

In der Regel raten wir davon ab, Klageverfahren einzuleiten, wenn die Forderungen unter DKK 50.000 liegen. Im Vorfeld prüfen wir soweit möglich, ob der Schuldner zahlungsfähig ist. Bei Forderungen gegen juristische Personen überprüfen wir zusätzlich die veröffentlichten Jahresabschlüsse. Besitzt der Schuldner Immobilien, prüfen wir auch im Grundbuch, ob diese mit Hypotheken belastet sind, damit der Gläubiger einschätzen kann, ob es sich lohnt, Klage zu erheben.

Vollstreckung „tvangsfuldbyrdelse"

Wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzt, beispielsweise ein gerichtliches oder schiedsrichterliches Urteil oder einen freiwilligen Vergleich, und der Schuldner noch immer keine Zahlung leistet, kann der Zahlungsanspruch durch Zwangsvollstreckung (“tvangsfuldbyrdelse”) durchgesetzt werden.

Auf Antrag des Anwalts des Gläubigers wird der Schuldner vom Gerichtsvollzieher (“Fogden”) aufgefordert, im Vollstreckungsgericht zu erscheinen.

Während der Sitzung fordern der Gerichtsvollzieher und der Anwalt des Gläubigers den Schuldner auf, seine finanzielle Situation sowie seine pfändbaren Vermögenswerte zu erläutern. Der Schuldner ist gesetzlich dazu verpflichtet, alle Fragen ehrlich zu beantworten.

Ist der Schuldner nicht in der Lage, sofort zu zahlen, kann der Gerichtsvollzieher die Parteien dazu auffordern, einen Vergleich zu schließen. In diesem Vergleich erklärt sich der Schuldner bereit, die Schulden durch monatliche Ratenzahlungen innerhalb einer maximalen Frist von 10 Monaten zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist kann auf das Vermögen des Schuldners zugegriffen werden.

Wenn der Schuldner die mit dem Gerichtsvollzieher getroffene Vereinbarung nicht einhält, kann der Gläubiger verlangen, dass das beschlagnahmte Eigentum in einer Auktion verkauft wird.

Bezeichnet sich der Schuldner selbst als zahlungsunfähig oder besitzlos, so wird dies vom Gerichtsvollzieher als Offenlegung der Insolvenz gewertet. Eine solche Offenlegung schützt den Gläubiger für 6 Monate vor erneuten Maßnahmen gegen den Schuldner. Diese Insolvenzerklärung hindert auch andere Gläubiger daran, innerhalb dieses 6-monatigen Zeitraums Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen.

Wenn ein Schuldner, der aufgefordert wurde, vor dem Gerichtsvollzieher zu erscheinen, nicht erscheint, kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher auffordern, polizeiliche Unterstützung zur Anwesenheit des Schuldners zu beantragen.