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Handelsvertreter und Alleinvertriebshändler

Wir sind – wohl – die erfahrensten und erfolgreichsten in Dänemark, wenn es um Rechtsstreitigkeiten über Kompensation für Goodwill und Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung von Alleinvertriebshändlern und Handelsvertretern geht!

Die Anwaltskanzlei Die Anwaltskanzlei Fabritius Tengnagel & Heine berät zu allen Aspekten, die in internationalen Handelsvertreter- und Distributorenverhältnissen relevant sind. Als Alleinvertriebshändler befindet man sich in einer besonderen und schutzbedürftigen Position, während man als Handelsvertreter oft stark darauf angewiesen ist, dass der Auftraggeber das Gesetz und die getroffenen Vereinbarungen einhält.

Wir verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Beratung und im Führen von Rechtsstreitig-keiten über Schadensersatz sowie die Erfüllung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertre-ters im Zusammenhang mit der Kündigung oder Auflösung von Handelsvertreter- und Allein-vertriebshändlerverträgen. Dank unserer Expertise und unseres Netzwerks im Bereich Han-delsvertreter und Alleinvertriebshändler hat Fabritius Tengnagel & Heine das Portal www.eu-distributors.com ins Leben gerufen, auf dem Händler neue Geschäftspartner und Agenturen für ihr Geschäft finden können.

Auf www.eu-distributors.com finden Sie zudem Informationen über Regeln und Standards für den Vertrieb Ihrer Waren auf dem europäischen Markt, aktuelle Rechtsprechung in diesem Bereich sowie wertvolle Tipps und konkrete Vertragsentwürfe zur vertraglichen Absicherung.

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Nachstehend haben wir auch einen Artikel mit wesentlichen Informationen über Handelsvertreter und Alleinvertriebshändler in Dänemark verfasst.

Wir sind das dänische Mitglied von Advoselect

Advoselect ist das erste und einzige europaweit agierende Netzwerk deutschsprachiger Wirtschaftskanzleien. Der Name steht als Gütesiegel für eine verlässliche, kompetente, europaweit verfügbare anwaltliche Beratung in allen Bereichen des Wirtschaftsrechts.

Unser German Desk

Anwalt Søren Locher leitet unseren German Desk. Nach seinem Studium an der Humboldt-Universität in Berlin setzt er sich bereits seit den ersten Jahren seiner Anwaltslaufbahn für deutsche Unternehmen in Dänemark ein.

Kontakt

A. Handelsvertreter in Dänemark

Rechtliche Grundlage

Das dänische Handelsvertretergesetz, Nr. 272 vom 2. Mai 1990, basiert auf der EU-Richtlinie vom 18. Dezember 1986 (86/653/EWG). Dieselbe Gesetzgebung gilt daher, mit gewissen Abänderungen, in allen Mitgliedsstaaten der EU.

Handelsvertreter genießen nicht die gleiche vertragliche Freiheit wie Alleinvertriebshändler.

Laut dem dänischen Handelsvertretergesetz können eine Reihe von Vereinbarungen nicht im Voraus getroffen werden, wenn der Vertrag den Handelsvertreter schlechter stellt als gesetzlich vorgesehen. Dies betrifft zum Beispiel den Anspruch des Handelsvertreters auf Provision und kann dazu führen, dass das, was man für vereinbart hielt, tatsächlich nicht zutrifft. Der Handelsvertreter kann eine bessere rechtliche Position genießen als im Vertrag festgelegt.

Der Handelsvertretervertrag

Nach dänischem Recht gibt es eine umfassende vertragliche Freiheit und der Grundsatz ist, dass Verträge sowohl mündlich als auch schriftlich abgeschlossen werden können; ebenso können sie implizit oder infolge des Handelns der beteiligten Parteien abgeschlossen werden.

Gemäß § 3 des dänischen Handelsvertretergesetzes können sowohl der Handelsvertreter als auch der Auftraggeber einen schriftlichen Vertrag verlangen. Sollte eine der Parteien die Eingehung eines schriftlichen Vertrags verweigern, kann dies unter Umständen als Vertragsbruch (Vertragsverletzung) angesehen werden; jedoch ist dies in der Praxis kaum relevant. In der Anfangsphase, in der der Vertrag normalerweise benötigt wird, ist es für die zukünftige Zusammenarbeit selten ratsam Rechtsmittel wegen Vertragsverletzung geltend zu machen.

Wer gilt als Handelsvertreter in Dänemark?

Im Geschäftsleben besteht oft Verwirrung bei der Bestimmung zum Beispiel des Unterschieds zwischen einem Handelsvertreter und einem Exklusivvertriebshändler. Selbst wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt, wird häufig beobachtet, dass „Handelsvertreter“ synonym verwendet wird mit zum Beispiel „Exklusivvertriebshändler“ oder „Vermittler“.

Der entscheidende Faktor ist jedoch nicht nur die Bezeichnung der Parteien, sondern auch, wie die Parteien tatsächlich miteinander handeln, welche Bräuche sich entwickelt haben, und wie die Zusammenarbeit sonst geregelt ist.

Vermittler ist die allgemein rechtliche Bezeichnung für die gesamte Kategorie von Unternehmen oder Personen, die Produkte von einem Produzenten an Kunden verkaufen. Der Exklusivvertriebshändler, der Handelsvertreter, der Distributor, der Kommissionär usw. sind alle Vermittler.

In § 2 des dänischen Handelsvertretergesetzes ist der Begriff Handelsvertreter wie folgt defi-niert:

”Handelsvertreter nach diesem Gesetz ist, wer sich gegen Entgelt verpflichtet hat, sich für ei-nen anderen Unternehmer (Unternehmer) für dessen Rechnung selbständig und ständig um den Verkauf oder Kauf von Waren durch die Einholung von Angeboten (Aufträge) für den Un-ternehmer oder durch den Abschluss von Geschäften in dessen Namen zu bemühen.”

Ein Handelsvertreter ist daher selbstständig (kein angestellter Mitarbeiter) und verkauft in der Regel die Waren des Produzenten in einem bestimmten Gebiet.

Der Handelsvertreter besucht normalerweise laufend seine bestehenden Kunden und bemüht sich auch darum, beispielsweise auf Messen, neue Kunden zu gewinnen. Er nimmt Bestellun-gen für die Waren des Produzenten entgegen, die dann an den Produzenten gesendet werden. Der Produzent ist für den Rest der Bestellabwicklung verantwortlich und erhält auch die Zahlung für die Waren. In Dänemark ist die Erbringung von Dienstleistungen nicht wie in Deutschland im Handelsvertretergesetz geregelt.

Vergütung – Provision

Wenn die Höhe der Vergütung des Handelsvertreters nicht im Voraus vereinbart wurde, hat der Handelsvertreter Anspruch auf eine Vergütung, die für die betreffende Art von Geschäft am Geschäftssitz des Handelsvertreters üblich ist. Die Vergütung des Handelsvertreters wird Provision genannt.

Im Agenturverhältnis wird die Vergütung in der Regel als Prozentsatz von 8-15% des Umsatzes im Bereich des Handelsvertreters berechnet.

Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters wird spätestens fällig, wenn eines der folgenden Ereignisse eingetreten ist: der Kunde hat den Kaufpreis gezahlt, das Produkt wurde geliefert oder das Produkt hätte gemäß der Vereinbarung geliefert werden müssen. Die Provision muss dem Handelsvertreter spätestens am letzten Tag des Monats nach dem Quartal gezahlt werden, in dem der Provisionsanspruch fällig wurde. Ein späterer Zahlungstermin kann nicht vereinbart werden.

Dauer und Kündigung

Wurde der Agenturvertrag nicht für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen, sind sowohl der Handelsvertreter als auch der Auftraggeber – im ersten Jahr nach Vertragsabschluss – berechtigt, den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat zu kündigen.

Die Kündigungsfrist verlängert sich danach für jedes angefangene Jahr des Agenturvertrags um einen Monat. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, kann die Kündigungsfrist 6 Monate nicht überschreiten.

Schadensersatz und Ausgleich für den Verlust von Kunden (Goodwill)

Wird ein auf eine bestimmte Dauer abgeschlossener Handelsvertretervertrag vorzeitig gekün-digt, hat der Exklusivvertriebshändler, Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der geschätzten Provision bis zum Zeitpunkt, zu dem der Vertrag bei ordnungsgemäßer Kündigung beendet worden wäre.

Im Gegensatz zum Exklusivvertriebshändler hat der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf finanziellen Ausgleich bei Beendigung des Agenturvertrages, wenn und soweit der Handelsvertreter dem Auftraggeber neue Kunden zugeführt hat oder das Geschäftsvolumen mit bestehenden Kunden erheblich gesteigert hat.

Es ist jedoch Voraussetzung für einen solchen Ausgleich, dass er unter den gegebenen Umständen als angemessen erachtet wird, d.h., ob die betreffenden Kunden in Zukunft Aufträge beim Auftraggeber platzieren werden, sodass der Handelsvertreter die Provision verliert, die er sonst von diesen Kunden erhalten hätte.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn der Handelsvertreter dem Auftraggeber nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Agenturvertrages mitteilt, dass er Entschädigung geltend machen wird.

B. Alleinvertriebshändler in Dänemark

Rechtliche Grundlagen

Alleinvertriebsvereinbarungen sind in den dänischen Gesetzen nicht direkt geregelt. Daher gilt grundsätzlich, dass der Produzent und der exklusive Vertriebspartner weitreichende Vertragsfreiheit haben, die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit festzulegen. Bei der Auslegung des Vertrages kann man sich vom Handelsvertretergesetz inspirieren lassen, jedoch dieses Gesetz keine direkte Anwendung. Dies bedeutet unter anderem, dass beim Beenden des Vertrags keine Entschädigung für den Verlust von Kunden (Goodwill) gefordert werden kann. Nach dänischem Recht geht man davon aus, dass der exklusive Vertriebspartner den für eine Vertragskündigung notwendigen Gewinn in seinen Weiterverkaufspreis einbezieht.

Die Alleinvertriebsvereinbarung

Es sind keine Formalitäten erforderlich, um den Vertrag abzuschließen. Er kann mündlich, schriftlich oder stillschweigend abgeschlossen werden, d.h. auf Grundlage einer langjährigen Zusammenarbeit der Parteien. Es ist eher die Regel als die Ausnahme, dass ein tatsächlicher schriftlicher Vertrag entworfen wird. In der Regel gibt es eine anfängliche Korrespondenz, die später nützlich sein kann, um den Vertrag und dessen Voraussetzungen zu bestimmen. Durch Rechtsprechung und allgemeines Vertragsrecht wurden allgemeine nicht schriftliche Rechtsgrundsätze entwickelt, die den Inhalt von Alleinvertriebsverträgen in gewissem Maße regeln. Es ist jedoch die Person, die sich auf das Vorhandensein einer Vereinbarung berufen möchte, die den Inhalt nachweisen muss. Wenn eine sichere rechtliche Position gewünscht wird, sollte ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.

Wer gilt als Alleinvertriebshändler?

Im Geschäftsleben herrscht oft Verwirrung darüber, was genau unter einem exklusiven Ver-triebspartner im Gegensatz z.B. zu einem Handelsvertreter zu verstehen ist. Selbst wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt, wird oft festgestellt, dass Handelsvertreter synonym mit z.B. exklusivem Vertriebspartner verwendet wird. Vermittler ist die rechtliche Sammelbezeichnung für die Kategorie von Unternehmen oder Personen, die Produkte eines Produzenten an Kun-den verkaufen. Der exklusive Vertriebspartner, der Handelsvertreter, der Vertriebspartner, der Vertreter usw. sind alle Vermittler.

Im dänischen Recht gibt es keine klare Definition darüber, wer als exklusiver Vertriebspartner gelten kann, aber es gibt eine Reihe von Merkmalen, die den exklusiven Vertriebspartner definieren:

  • Der exklusive Vertriebspartner hat vom Produzenten das exklusive Recht erhalten, ein Produkt oder eine Gruppe von Produkten innerhalb eines Gebiets zu vermarkten und zu verkaufen, typischerweise eine Region oder ein Land.
  • Der exklusive Vertriebspartner handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Das bedeutet, dass der exklusive Vertriebspartner den Vertrag direkt mit dem Kunden abschließt, wohingegen die Lieferanten der betreffenden Produkte nicht Vertragspartei werden. Es ist daher der exklusive Vertriebspartner, der für die Erfüllung des mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags verantwortlich ist und die Pflicht hat, diesen zu erfüllen.

Im Gegensatz zum exklusiven Vertriebspartner hat der Vertriebspartner kein exklusives Recht, das Produkt des Herstellers innerhalb eines bestimmten Gebiets zu liefern. Der Vertriebspartner muss akzeptieren, dass er mit anderen Vertriebspartnern desselben Produkts konkurriert.

Registrierung

Exklusive Vertriebshändler, die Geschäfte in Dänemark tätigen, müssen im Zentralen Handelsregister (CVR) eingetragen werden, in dem alle Unternehmen (ApS, A/S) oder Partnerschaften (I/S) registriert sind. Exklusive Vertriebshändler müssen auch für MwSt-Zwecke registriert sein.

Allgemeine Beobachtungen Zu Pflichten Und Rechten In Alleinvertriebsver-trägen

Der Alleinvertriebsvertrag ist typischerweise der Beginn einer langjährigen Geschäftskooperation mit dem Ziel des Vertriebs der Produkte des Herstellers im exklusiven Gebiet des Vertriebs-händlers. Dies wird in der Regel im Vertrag festgelegt und hat auch zu einer Reihe von ungeschriebenen Pflichten geführt, von denen angenommen wird, dass sie der exklusive Vertriebs-händler und der Lieferant erfüllen.

Die Hauptpflichten sind: Die Verpflichtung des Produzenten, seine Produkte dem exklusiven Vertriebshändler im Gebiet des exklusiven Vertriebshändlers zur Verfügung zu stellen, und die Verpflichtung des exklusiven Vertriebshändlers, die Produkte des Produzenten loyal und professionell zu verkaufen.

Exklusive Vertriebshändler sind nicht unbedingt verpflichtet, auf den Verkauf konkurrierender Produkte zu verzichten; jedoch sind sowohl der exklusive Vertriebshändler als auch der Liefe-rant verpflichtet, in gutem Glauben miteinander zu handeln und sich gegenseitig über Angele-genheiten zu informieren, die für den Markt, den Vertrieb und die Vermarktung der durch den Alleinvertriebsvertrag abgedeckten Produkte von Bedeutung sind. Der Verkauf erheblicher konkurrierender Produkte fällt in den Bereich der Informationspflicht gegenüber dem Produzenten, und das Unterlassen der Weitergabe Information darüber an den Produzenten kann, je nach den Umständen, einen erheblichen Vertragsbruch darstellen, der dem Produzenten Recht zur Kündigung des Vertrages gibt.

Der Lieferant kann nicht gezwungen werden, die Produkte zu liefern; jedoch hat der exklusive Vertriebshändler im Falle wiederholter Nichterfüllung der Lieferpflicht das Recht, den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz für seinen Verlust, d.h. entgangenes Geschäft, Gründungs- und Marketingkosten usw., zu verlangen.

Eine der Hauptaufgaben des exklusiven Vertriebshändlers besteht häufig darin, Kundenservice zu bieten. Insbesondere in technisch komplexen Branchen sind in der Regel die Fähigkeiten und das Produktwissen des exklusiven Vertriebshändlers für den Vertragsabschluss von entscheidender Bedeutung.

Dauer und Beendigung des Vertrags

Alleinvertriebsverträge können für einen bestimmten Zeitraum oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung kann bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen mit angemessener Frist gekündigt werden. Bei langjährigen Beziehungen, d.h. 7 Jahre oder länger, beträgt eine angemessene Frist 6 Monate. Bei kürzeren Beziehungen können 3-6 Monate in Betracht gezogen werden.

Vergütung

Die Vergütung des exklusiven Vertriebshändlers ist die Differenz zwischen dem Preis, den der exklusive Vertriebshändler dem Produzenten bezahlt, und dem Preis, zu dem der exklusive Vertriebshändler die Produkte verkaufen kann. Preisvereinbarungen zwischen dem Produzenten und dem exklusiven Vertriebshändler verstoßen grundsätzlich gegen das Wettbewerbsrecht.

Schadensersatz Und Entschädigung Wegen Des Verlusts Von Kunden (Goodwill)

Der typische Konflikt zwischen dem exklusiven Vertriebshändler und dem Produzenten entsteht ironischerweise, wenn der exklusive Vertriebshändler den Markt so entwickelt hat, dass der Produzent den exklusiven Vertriebshändler als überflüssig ansieht, da genügend Kunden geworben sind, und die Nachfrage stabil ist. Der Produzent wird zu diesem Zeitpunkt versucht sein, den exklusiven Vertriebshändler zu kündigen und den gesamten Gewinn für sich selbst einzunehmen. Wenn der exklusive Vertriebshändler sein Netzwerk von Untervertreibern oder seine Kundendatenbank nicht geschützt hat, wird die Grundlage des Produzenten dafür gut sein.

Wird der Alleinvertriebsvertrag früher gekündigt als im Vertrag vereinbart, auch wenn er auf eine bestimmte Zeit geschlossen wurde, oder er falsch gekündigt wurde, hat der exklusive Vertriebshändler Anspruch auf Schadenersatz wegen des Verlusts seines Einkommens (Marge) bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag beendet worden wäre, wenn er ordnungsgemäß gekündigt worden wäre. Der Anspruch wird nach den allgemeinen dänischen Grund­­­sätzen des Delikts- und Schadensrechts berechnet. Der Alleinvertriebshändler muss daher nachweisen können, dass er einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat.

Der exklusive Vertriebshändler hat kein Recht auf Entschädigung wegen des Verlusts von Kunden (Goodwill) bzw. keinen Ausgleichsanspruch.

Das Handelsvertretergesetz findet keine Anwendung. Der exklusive Vertriebshändler muss bei seiner Preisgestaltung berücksichtigen, dass er bei Vertragsbeendigung keinen Anspruch auf Entschädigung hat, oder sicherstellen, dass im Vertrag vereinbart wird, dass im Falle einer Kündigung eine Entschädigung gemäß dem Grundsatz des Handelsvertretergesetzes gezahlt wird.